Organisationstipp Thermopapierbelege

FAQ: UNTERNEHMER FRAGEN – WIR ANTWORTEN
Immer wieder fragen uns Mandanten nach Organisationstipps rund um Buchhaltung und Co. Die häufigsten Fragen greifen wir hier auf.

Frage: Muss ich wirklich jeden Thermopapierbeleg (z. B. Tanken, Buchhandlung, Restaurant) kopieren, aufkleben und aufbewahren?

Antwort: Im Prinzip ja. Die Aufbewahrungspflicht für Belege betrifft grundsätzlich das Originalformat.

Unser Tipp: Es gibt in den neuen Vorschriften der „Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ endlich eine Möglichkeit, die Papierbelege (und zwar alle, nicht nur die Thermobelege) nach dem
Scannen zu entsorgen
. In der „Verfahrensanweisung zum ersetzenden Scannen“ müssen Sie dafür Ihren „Beleg-Prozess“ dokumentieren.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie dabei gern.

Und zum Scannen unterwegs gibt es verschiedene Apps für Ihr Handy – so brauchen Sie den Beleg nicht einmal mehr nach Hause zu tragen.

Kurz-Check Arbeitszimmer ja oder nein?

Die Kosten für ein Arbeitszimmer im Home-Office dürfen Sie absetzen, wenn es Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist oder Sie am Arbeitsplatz Ihres Arbeitgebers nicht alle Arbeiten erledigen könnten. Anhand des Kurzchecks können Sie prüfen, ob Ihre Kosten voll zählen, das Finanzamt Ihnen nur 1.250 € gewährt oder keine Werbungskosten absetzbar sind.

Infografik Arbeitszimmer

Ausgaben für das Arbeitszimmer sind zum Beispiel:
• Miete und Nebenkosten nach Anteil an der Gesamtwohnfläche oder bei Eigentum anteilige Abschreibung, Finanzierungskosten, Grundsteuer, Reparatur- und Nebenkosten,
• anteilige Stromkosten und anteilige Beiträge zur Hausratversicherung,
• Renovierungskosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe, Ausstattung wie Lampen, Teppich, Gardinen, aber kein Luxus. Kosten für Büromöbel und beruflich genutzte Computer zählen immer

Mahnungen schreiben

Tipp vor dem Jahreswechsel – schnell noch Mahnungen schreiben

Tipp Nr. 1: Schauen Sie sich die Liste der säumigen Zahler an, also alle offenen Forderungen. Wenn erforderlich, schicken Sie zügig eine Mahnung. Wenn der Kunde darauf nicht reagiert, geht noch vor dem 31. Dezember eine zweite raus. Nur dann können Sie als Unternehmer für die Bilanz die offenen Forderungen abspecken – je nach Bonität bis zu 50 Prozent, bei ganz faulen Kunden auch voll und ganz. 

Tipp Nr. 2 zum Mahntext: Schreiben Sie nicht “Erste” Mahnung, denn dann geben Sie indirekt Zahlungsaufschub. Denn Ihr Kunde weiß ja dann, dass die zweite Mahnung noch folgt. 

Tipp Nr. 3: Und manchmal tut bei der ersten Aufforderung einfach ein origineller Text Wunder, wie dieser hier Grüß Gott, mein Name ist Emil und ich bin der Computer der Firma XY.   Außer mir weiß noch niemand hier im Haus, dass Sie die untenstehende  Rechnung noch nicht bezahlt haben.  Und ich verspreche Ihnen, es wird auch niemand erfahren, wenn Sie die Zahlung gleich veranlassen.   Ansonsten muss ich diesen Vorfall leider an unsere Buchhaltung weiterleiten und es wäre doch für alle Beteiligten angenehmer, wenn wir uns das ersparen können.   Vielen Dank…   …für Ihr Verständnis Mehr pfiffige Mahntexte können Sie direkt per Mail bei uns anfordern

Doppelte Freude für Steuerzahler mit Anschaffungen unter € 800 netto

Sie möchten 2020 noch Steuern sparen? Und liebäugeln schon länger mit einem neuen Laptop oder benötigen einen vernünftigen Bürostuhl? Dann machen Sie sich doch eine Freude und senken gleichzeitig Ihre Steuerlast.

Für Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende

Wenn Sie jetzt noch in kleinere Maschinen, Büroausstattung, Computer oder Smartphones investieren, können Sie diese Gegenstände (im Fachjargon „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, kurz GWG) bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (952 Euro brutto) in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Teurere Gegenstände müssen Sie hingegen jeweils über mehrere Jahre abschreiben.

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Geschenke Betriebsausgaben

Die Tücken des Schenkens…

Damit Ihnen das Finanzamt keinen Strich durch die Rechnung macht.

Sie möchten Ihren Kunden und Geschäftspartnern zu Weihnachten etwas schenken? Eine gute Idee, denn kleine Geschenke erhalten ja bekanntlich die Freundschaft.

Doch das Finanzamt hat ein Wörtchen mitzureden, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit geht.

Aufmerksamkeiten bis € 10 netto pro Kunde (sogenannte Streuartikel) sind dabei unkritisch und voll abzugsfähig. Hochwertigere Geschenken bis € 35,- pro Jahr pro Person sind beim Unternehmen zwar Betriebsausgabe, doch müssen sie beim Kunden versteuert werden.
Das können Sie Ihren Kunden ersparen, wenn Sie die Pauschalsteuer von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für Ihre Geschäftsfreunde übernehmen. Bewahren Sie die Zahlungsbelege auf und versehen Sie sie mit dem Namen des Beschenkten und dem Anlass, damit die Formvorschriften erfüllt sind.

Aber Achtung: Übersteigen Ihre Geschenke den Wert von 35 € netto, sind weder die Geschenke noch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Sagen Sie Danke – Steuerfreie Zahlungen an Mitarbeiter bis € 1.500

Auch wenn die Liquidität möglicherweise im Moment fehlt: bis zum 31.12.2020 besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern steuer – und sozialversicherungsfrei bis zu 1.500 € pro Mitarbeiter zu bezahlen. Dabei kann der Betrag in Geld oder auch in Sachleistungen bestehen.

Entscheidend ist aber, dass dieser Betrag zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt gezahlt wird. Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fällt somit nicht unter die Regelung. Auch wenn bei vielen von Ihnen im Moment eher kein Geld für zusätzliche Zahlungen da ist. Es ist aus unserer Sicht einen Gedanken wert, dass in so vielen Fällen besondere Engagement – und in einigen Fällen sicher auch das zusätzliche Risiko – Ihrer Mitarbeiter in dieser Zeit auch finanziell zu honorieren.

Jetzt oder später, wenn die Situation wieder besser ist als heute – Sie haben ja bis zum 31.12.2020 Zeit.

Und wenn es dann der extravaganteste Betriebsausflug oder die fabulöseste Weihnachtsfeier aller Zeiten wird – dann freuen sich auch besonders gebeutelte Branchen wie Reiseveranstalter und die Gastronomie.

Blitzlicht 12/19

Neues aus Wirtschaft // Steuern // Recht

In dieser Ausgabe erfahren Sie u.a.

  • Termine Dezember 2019
  • welche Unterlagen Sie 2020 vernichten können
  • Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück
  • Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH
Cover Blitzlicht

Blitzlicht 11/19

Neues aus Wirtschaft // Steuern // Recht

In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem,

  • Termine November 2019
  • Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden
  • Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung
  • Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht

Blitzlicht 10/19

Neues aus Wirtschaft // Steuern // Recht

In dieser Ausgabe erfahren Sie unter anderem,

  • Termine Oktober 2019
  • Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld
  • Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt
  • Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
  • Anscheinsbeweis bei privater KFZ-Nutzung

Jeder bringt was mit? Was ist dran an BYOD Bring Your Own Device

Statt dem langsamen Diensthandy oder PC würden viele Mitarbeiter gerne ihre privaten Smarthphones oder auch Tablets im Büroalltag nutzen. Hier spricht man von BYOD („Bring your own device“). Hier lauern allerdings einige rechtliche Fallen für den Arbeitnehmer– und geber.

In Schulen und Universitäten hat sich der Einsatz von mobilen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones in deren Netzwerke bereits zu einem Trend entwickelt. BYOD ist also keine Vision, sondern wird schon heute in vielen Unternehmen, sowie im Bildungswesen ganz groß geschrieben.

Datenschutz hat oberste Priorität

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