Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Wir sind eine kleine aber dynamisch wachsende Steuerkanzlei im Herzen von Mannheim. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n Steuerfachangestellte/n.
Ihr Profil:
abgeschlossene Berufsausbildung
DATEV-Kenntnisse
offen für neue Arbeitsweisen und Prozesse
Ihre Aufgaben:
Erstellung von Finanzbuchhaltungen
Erstellung von Einkommensteuererklärungen
Erstellung von Einnahme/Überschuss-Rechnungen sowie betrieblichen Steuererklärungen
Korrespondenz mit dem Finanzamt (Anträge, Einsprüche, Rückfragen etc.)
Was erwartet Sie:
Nach einer Einarbeitungsphase bearbeiten Sie selbständig die laufende Finanzbuchhaltung sowie die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen der Mandanten. Wir haben einen hohen Digitalisierungsgrad und arbeiten mit modernen Prozessen wie elektronisches Bankbuchen, DATEV Telefonie, Unternehmen und Arbeitnehmer Online. Wir sind ständig auf der Suche nach Optimierungsmöglichkeiten für unsere Mandanten und Mitarbeiter und bieten Ihnen die Möglichkeit, sich an den Veränderungen aktiv zu beteiligen und einzubringen.
Ein Dauerbrenner scheint das häusliche Arbeitszimmer zu sein. Hier gab es in der Vergangenheit einige interessante Urteile. Besonders spannend ist Folgendes: Ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen mit eingeschränktem betrieblichen Arbeitsplatz kann steuerlich abzugsfähig sein. Wir gehen auch darauf ein, warum dies nicht immer steuerlich sinnvoll ist, insbesondere wenn hierdurch Betriebsvermögen entsteht.
Ebenfalls entschieden wurde, dass die Anschaffung einer Vertragsarztzulassung als alleiniger Gegenstand eines Übertragungsvertrags ein selbstständiges nicht abschreibbares Wirtschaftsgut ist.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer August-Ausgabe.
In unserer neuen Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie mit „Lohnersatzleistungen“ bares Geld sparen können.
Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt.
Diese Leistungen sind in tatsächlicher Höhe lohnsteuerfrei.
Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.
Diese Leistungen sind bis zu maximal 600 EUR im Kalenderjahr lohnsteuerfrei.
Gerne erläutern wir Ihnen diese Steuersparmöglichkeit im Detail.
https://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.png00Denny Richterhttps://www.steuerbuero-richter.de/wp-content/uploads/2016/07/sdr-logo-300x100.pngDenny Richter2017-06-20 12:30:452017-06-20 12:30:45Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 1 (Serviceleistungen für Familie und Beruf)
Die Frage der Scheinselbständigkeit sorgt immer wieder für Ärger bei der Sozialversicherungsprüfung.
Der Auftraggeber muss bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge oft rückwirkend für mehrere Jahre zahlen.
Erfreulicherweise hat das Bundessozialgericht zugunsten des Auftraggebers entschieden: Ein hohes Honorar ist ein starkes Indiz gegen die Scheinselbständigkeit.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer Juli-Ausgabe.
Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 2 (Kinderbetreuungskosten)
/in SteuertippsHelene Souza / pixelio.de
Eine Alternative zu einer Lohnerhöhung stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer dar. Diese sind lohnsteuerfrei. Wichtig ist u. a., dass die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Hierzu zählen betriebseigene und außerbetriebliche Kindergärten, Kindertagesstätten und eine Unterbringung bei einer Tagesmutter, sofern diese nicht als Angestellte des Arbeitnehmers anzusehen ist, sondern als Selbstständige tätig wird. Steuerfrei sind nur Unterkunft, Betreuung und Verpflegung der Kinder. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht des Kindes umfassen, sind sie nicht steuerfrei. Dasselbe gilt für Zuschüsse zur Beförderung des Kindes zwischen Wohnung und Kindergarten. Die Kinderbetreuungskosten können Sie in tatsächlicher Höhe erstatten, Höchstbeträge gibt es nicht.
Zusätzlich kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung seines zum Haushalt gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gilt das 25. Lebensjahr) bis zur Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Stellenanzeige – Steuerfachangestellte/r gesucht
/in BlogWir sind eine kleine aber dynamisch wachsende Steuerkanzlei im Herzen von Mannheim. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine/n Steuerfachangestellte/n.
Ihr Profil:
Ihre Aufgaben:
Was erwartet Sie:
Nach einer Einarbeitungsphase bearbeiten Sie selbständig die laufende Finanzbuchhaltung sowie die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen der Mandanten. Wir haben einen hohen Digitalisierungsgrad und arbeiten mit modernen Prozessen wie elektronisches Bankbuchen, DATEV Telefonie, Unternehmen und Arbeitnehmer Online. Wir sind ständig auf der Suche nach Optimierungsmöglichkeiten für unsere Mandanten und Mitarbeiter und bieten Ihnen die Möglichkeit, sich an den Veränderungen aktiv zu beteiligen und einzubringen.
Senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen an
Steuerkanzlei Richter
Denny Richter
info@steuerbuero-richter.de
Newsletter 08/2017
/in NewsletterEin Dauerbrenner scheint das häusliche Arbeitszimmer zu sein. Hier gab es in der Vergangenheit einige interessante Urteile. Besonders spannend ist Folgendes: Ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen mit eingeschränktem betrieblichen Arbeitsplatz kann steuerlich abzugsfähig sein. Wir gehen auch darauf ein, warum dies nicht immer steuerlich sinnvoll ist, insbesondere wenn hierdurch Betriebsvermögen entsteht.
Ebenfalls entschieden wurde, dass die Anschaffung einer Vertragsarztzulassung als alleiniger Gegenstand eines Übertragungsvertrags ein selbstständiges nicht abschreibbares Wirtschaftsgut ist.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer August-Ausgabe.
Newsletter 08/2017
Steuertipp – Steuerfreie Lohnersatzleistungen – Teil 1 (Serviceleistungen für Familie und Beruf)
/in SteuertippsIn unserer neuen Serie zeigen wir Ihnen, wie Sie mit „Lohnersatzleistungen“ bares Geld sparen können.
Als Arbeitgeber können Sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen, welches Ihre Arbeitnehmer in persönlichen und sozialen Angelegenheiten berät oder Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige des Arbeitnehmers vermittelt.
Darüber hinaus können Sie die Kosten für eine kurzfristige Notbetreuung von Kindern (unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder) oder pflegebedürftigen Angehörigen Ihrer Arbeitnehmer übernehmen, wenn dies aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Die Betreuungsleistungen können im privaten Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.
Gerne erläutern wir Ihnen diese Steuersparmöglichkeit im Detail.
Newsletter 07/2017
/in NewsletterDie Frage der Scheinselbständigkeit sorgt immer wieder für Ärger bei der Sozialversicherungsprüfung.
Der Auftraggeber muss bei Feststellung der Scheinselbständigkeit die Sozialversicherungsbeiträge oft rückwirkend für mehrere Jahre zahlen.
Erfreulicherweise hat das Bundessozialgericht zugunsten des Auftraggebers entschieden: Ein hohes Honorar ist ein starkes Indiz gegen die Scheinselbständigkeit.
Dies und weitere Themen gibt es in unserer Juli-Ausgabe.
Newsletter 07/2017
Trialog, Ausgabe 02/2017
/in TrialogTHEMEN: Generationswechsel | Social Engineering | DATEV IT-Beratung | Kundeneinbezug | Wachstumsfinanzierung
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