BFSG – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – digitale Barrierefreiheit sicherstellen

Wir wollen, dass Sie mitreden können. Bitte stellen Sie sich vor, Sie sitzen – wie jeden Donnerstagabend – an Ihrem Stammtisch und trinken gerade den ersten Schluck vom zweiten Bier, als plötzlich einer Ihrer Stammtischbrüder mit einem ganz komischen Thema kommt. Er fragt so in die Runde, wer denn schon das neue BFSG umgesetzt hat. Sie schauen ihn mit großen Augen an, er schaut verwundert mit großen Augen zurück. Alles ist still. Mit dem ersten Bier intus trauen Sie sich und fragen mal nach: Was bitte schön ist BFSG? Da wir vermeiden wollen, dass Sie in diese Situation kommen, geben wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Abriss zu dem Thema. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am Wirtschaftsleben bei der Internetnutzung zu ermöglichen. Es geht also um eine digitale Barrierefreiheit. Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher inkl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-in-Automaten
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z. B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z. B. interaktive Fernseher)
  • E-Book-Lesegeräte Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z. B. E-Commerce, Online-Terminbuchungs-Tools). Das heißt, Webshops und Apps sind auf jeden Fall betroffen. Welche Unternehmen sind betroffen?
  • Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen
  • Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen.
  • Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind zur Barrierefreiheit verpflichtet.
  • Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten UND einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
Wichtig für alle betroffenen Unternehmer: Gehen Sie das Thema also an, wenn es Sie betrifft, denn wenn nicht, dann drohen Bußgelder von bis zu 100.0000 €. Zudem besteht das Risiko der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Entsprechende Anwälte wetzen bereits die Messer. Zurück zum Stammtisch: Natürlich könnten Sie jetzt – sofern noch nicht geschehen – an Ihrem Stammtisch mal ganz lapidar fragen: Wer von euch hat denn das BFSG bereits umgesetzt?, und mal sehen, wer von den Freunden nun große Augen macht.