Wie mittlerweile jedes Jahr wird am 1. Januar 2025 der Mindestlohn angepasst. Er steigt nun auf 12,82 € pro Stunde.
Zeitgleich steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ab Januar 2025 liegt sie dann bei 556,00 € statt bisher 538,00 €.
Es gibt Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wollen, dabei aber mit dem niedrigsten Betrag, der möglich ist. Das sind bisher 538,01 € pro Monat.
Verträge anpassen
Wird nun aber die Minijobgrenze auf 556,00 € erhöht, dann müssen diese Verträge auch angepasst werden, nämlich auf mindestens 556,01 €. Passiert das nicht, sind sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern üben dann einen Minijob aus.
Fazit: Soll die Versicherungspflicht beibehalten werden, müssen Sie bei diesen Geringverdienern entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden entsprechend erhöhen.