Hobbyeinkünfte – Wenn die Berufung zum Beruf wird
Vielleicht betrifft es Sie, vielleicht auch jemanden aus Ihrem Umfeld:
Wer sich berufen fühlt oder einfach nur Lust hat, aus lieb gewordenen Tätigkeiten oder Hobbys eine Geldquelle zu machen, der wird sich irgendwann mit Steuern befassen müssen.
Einkommensteuerliche Betrachtung
Hier gilt, wer Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht und überwiegend aus privaten Gründen ausübt, muss auf die Einnahmen nicht unbedingt Einkommensteuer zahlen. Wenn auf Dauer keine Gewinne erzielt werden, dann betrachtet das Finanzamt dies als Liebhaberei. Das kann in kleinem Umfang den häufig anzutreffenden Onlinehandel betreffen oder auch bei größeren Investments z. B. den Betrieb einer Reithalle.
Wenn festgestellt wird, dass nachhaltig keine Gewinnerzielungsabsicht hinter der Tätigkeit steht, dann werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Die Verluste werden – auch rückwirkend – dem Bereich der privaten Lebensführung zugeordnet, weil sie aus persönlichen Gründen und Neigungen hervorgehen.
Merke – alte Pferdeweisheit 😉
Eine Reithalle sollte nie ohne Businessplan betrieben werden.
Umsatzsteuerliche Betrachtung
Die Einkünfte können aber trotzdem der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.
Seit 2020 gilt, wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet. Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.
Beachte – wer schreibt, zahlt
Wer Umsatzsteuer in Rechnungen ausweist, muss diese auch an das Finanzamt abführen.
Für das Vorliegen einer Umsatzsteuerpflicht muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig.
Dass die Einnahmen aus dem Hobby allein nicht zum Leben reichen, ist für die Umsatzsteuerpflicht nicht relevant.