Die neuen Fördermaßnahmen ab November – ein Überblick

Letzte Woche wurde neben diversen Kontaktbeschränkungsgeboten für den November auch ein neues staatliches Förderpaket vorgestellt, das die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für besonders betroffene Unternehmen abfedern soll. Dieses tritt neben die bisherigen Förderungen.

Auch wenn viele Fragen zur konkreten Abwicklung frühestens im Laufe dieser Woche geklärt werden können, schnüren wir für Sie das Paket heute auf, um Ihnen einen ersten Überblick zu geben.

1.   Die neue „außergewöhnliche Wirtschaftshilfe“

1.1 Sind Sie grundsätzlich berechtigt?

Die neue Hilfe gilt zunächst für die Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen, die direkt von der verordneten Schließung im November betroffen sind.

Grundsätzlich betrifft das folgende Bereiche und Branchen:

  • Gastronomie
  • Freizeit
  • Unterhaltung
  • Dienstleistungen rund um die Körperpflege (Ausnahme: Frisöre)
  • Veranstaltungen

Eine Regelung für Unternehmen, die indirekt als Zulieferer/ Dienstleister Umsatzeinbußen haben, ist in Arbeit – hier werden die Voraussetzungen wohl eher streng aussehen und auch kontrolliert werden. Im Moment ist die Rede von mindestens 90 % Umsatzeinbußen. Es wird eine Liste der konkret berechtigten „Gewerke“ geben.

Im Umkehrschluss heißt dies konkret, dass alle anderen Unternehmen diese Hilfe nicht beantragen können. Für sie bleiben andere Fördermöglichkeiten – wir geben Ihnen hierzu weiter unten einen kurzen Überblick.

Sie werden in den nächsten Tagen sicher Informationen Ihrer Berufsverbände erhalten, inwieweit Sie zum Berechtigtenkreis gehören.

1.2 Welche konkreten Beträge sind zu erwarten?

1.2.1 Unternehmen unter 50 Mitarbeiter

Die Förderung beträgt grundsätzlich 75 % des Monatsumsatzes November 2019.

Es gibt hier zwei Ausnahmen:

  • Unternehmen mit Gründungsdatum nach dem 30.11.2019 – hier soll der Umsatz des Monats Oktober 2020 zugrunde gelegt werden.
  • Soloselbständige (Unternehmen ohne Mitarbeiter) haben ein Wahlrecht, ob sie als Grundlage statt des Umsatzes November 2019 den Umsatzdurchschnitt des Jahres 2019 wählen.

1.2.2 Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern

Für diese Unternehmen gelten europäische Regeln zum Beihilferecht – daher wird die Hilfe wohl ca. 70 % des Umsatzes November 2019 betragen.

1.3 Beantragung und Auszahlung– wo, wer und wann?

Hier gibt es in diesem Stadium naturgemäß noch die meisten Unklarheiten.

Klar ist, dass die Beantragung über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

laufen soll, das bisher auch schon für die Überbrückungshilfe genutzt wird.

Auf diesem Portal konnten zumindest bisher die Anträge nur unter Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Ob das auch für die außergewöhnliche Wirtschaftshilfe gelten wird, ist bisher nicht klar – die Vermutung liegt allerdings nahe. So will der Staat sicher zum Beispiel falsche Angaben bei der Umsatzhöhe November 2019 ausschließen.

Die Anpassung des Portals für die neue Hilfe wird voraussichtlich noch etwas dauern.

Erfahrungsgemäß ist das Versprechen der „unbürokratischen und schnellen Auszahlung“ nicht als „sofort“ zu interpretieren.

Für die Zwischenzeit wird gerade über die Möglichkeit von Abschlagszahlungen diskutiert.

1.4 Rückzahlung?

Ausdrücklich soll diese Hilfe nicht zurückgezahlt werden. Ausnahme: Missbrauch.

1.5 Anrechnung aller anderen Corona–Hilfen: von KUG bis Überbrückungshilfe

Ein zentraler Punkt ist, dass die neue Hilfe um alle Beträge gekürzt wird, die Sie bereits erhalten haben oder noch beantragen werden. Neben Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe betrifft dies im Einzelnen wohl auch Hilfen, die Länder – oder Branchen spezifisch gezahlt wurden.

Hier sollten Sie prüfen welchen Umfang die neue Förderung bei Ihnen haben könnte.

Denn alternativ bleiben auch die anderen Fördermöglichkeiten für Sie im Spiel – eine gute Abwägung der einzelnen Maßnahmen ist also geboten.

2.   Überblick über die anderen Hilfsmaßnahmen des Staates

Die neue außergewöhnliche Wirtschaftshilfe ist klar auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen begrenzt. Durch den „Lockdown light“ werden aber sicher über die Kontaktreduktionen auch andere Unternehmen weiter wirtschaftliche Einbußen haben – die Auswirkungen der Pandemie werden uns alle noch über das Jahr 2021 begleiten.

Dem will der Staat sowohl mit neuen Förderungen als auch mit der Anpassung vorhandener Förderungen Rechnung tragen.

Folgende grundsätzliche Möglichkeiten gibt es aktuell:

2.1 Kurzarbeitergeld

Diese in Deutschland sehr erfolgreiche Maßnahme wird verlängert. Wer bis 31.12.2020 KUG beantragt, kann es längstens bis zum 31.12.2021 beziehen.

Daneben werden die Zugangsvoraussetzungen verbessert und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen angepasst.

2.2 Überbrückungshilfe wird verlängert

Aus „II“ wird ab 1.1.2021 „III“. Die neue Überbrückungshilfe gilt geplant bis zum 30. Juni 2021. Auch sie soll nach den Angaben der Ministerien „verbessert“ werden – Details stehen noch aus.

2.3 KfW-„Schnellkredite“ auch für kleine Unternehmen

Die Schnellkredite waren bisher ausschließlich für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern abrufbar.

Jetzt wird der Zugang auch für kleinere Unternehmen geöffnet.

Bei diesen ist die Höhe je nach Umsatz auf max. 300.000 € begrenzt.

Alle anderen Rahmenbedingungen sind für alle Antragsteller (also auch größere Unternehmen) gleich:

  • 100 % Garantie über den Staat – keine eigenen Sicherheiten erforderlich
  • 3 % Zins
  • Laufzeit bis zu 10 Jahren
  • 2 Jahre Tilgungsfreiheit zu Beginn der Laufzeit möglich